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http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=WQ&reference=E-2004-0059&language=DE
Parlamentarische Anfragen
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0059/04
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(08. Januar 2004)
Betrifft: Tierschutzaspekt bei Prämienzahlungen nach der GAP-Reform
Nach Inkrafttreten der Reform der GAP
werden die Subventionen für
Rinderzüchter ausdrücklich an die Einhaltung der EU-Grundanforderungen
im
Bereich Tierschutz und Tiergesundheit geknüpft. Landwirte, die diesen
Forderungen nicht nachkommen, werden zusätzlich zu den allgemein anwendbaren
Sanktionen durch Kürzungen der Direktzahlungen sanktioniert.
Wie werden die Betriebe auf den Tierschutzaspekt hin kontrolliert?
Wie vereinbart sich der Tierschutzaspekt mit den Subventionen für die
Züchter von Kampfstieren, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen,
ihre
Tiere mehrfach für Stierfeste zu vermieten, bei denen sie stundenlanger
Tortur ausgesetzt sind, indem man sie z.B. mit Lanzen malträtiert, ihnen
die
Hörner anzündet oder sie ins Meer jagt? Gedenkt die Kommission,
diesen
Betrieben die Subventionen permanent zu kürzen, da es offensichtlich
ist,
dass die Mindestanforderungen für Tierschutz und Tiergesundheit von diesen
Betrieben aufgrund ihrer Wesensart nicht erfüllt werden können?
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http://www2.europarl.eu.int/omk/sipade2?L=DE&OBJID=71484&LEVEL=0&SAME_LEVEL=
1&NAV=S&LSTDOC=Y
Antwort von Herrn Fischler im Namen der
Kommission
(schriftliche Anfrage: E-0059/04)
(3. März 2004)
In der Erklärung der Kommission aus
Anlass der Einigung über die Verordnung
des Rates zur Reform der GAP (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1))
ist vorgesehen, dass die Kontrolle der Betriebsinhaber hinsichtlich der
Einhaltung der Auflagen, an die die Prämienzahlung gebunden ist,
normalerweise in den Zuständigkeitsbereich derjenigen Behörden fällt,
die
schon jetzt die Einhaltung der einschlägigen Tierschutzvorschriften
überwachen.
Die für die Auszahlung der Beihilfen zuständige Behörde wird
auf der
Grundlage dieser Kontrollen Sanktionen verhängen.
Die Kommission arbeitet zur Zeit an den erforderlichen
Durchführungsbestimmungen, die mit der genannten Erklärung im Einklang
stehen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, die im September 2003 nach
Stellungnahme des Parlaments veröffentlicht wurde, schreibt vor, dass
ein
Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, bestimmte Grundanforderungen
einhalten muss. Ab dem 1. Januar 2007 zählt zu diesen Grundanforderungen
auch der Tierschutz und insbesondere die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(2). Diese
Richtlinie gilt allerdings gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)
nicht für
"Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen
oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind".
Sie gilt
also nicht für Kampfstiere. Hinzu kommt, dass Kürzungen oder Ausschlüsse
von
Direktzahlungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
des Rates nur vorgenommen werden, wenn sich die Nichterfüllung bezieht
auf
a) eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder b) landwirtschaftliche Flächen
des Betriebs.". Die Art, wie die Tiere in der Stierkampfarena behandelt
werden, ist somit durch keine der beiden Verordnungen abgedeckt.
Der Kommission ist nicht bekannt, dass potenzielle künftige Kampfstiere
während der Aufzucht in den landwirtschaftlichen Betrieben in der Praxis
schlechter behandelt würden als andere landwirtschaftliche Nutztiere.
(1)Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
vom 29. September 2003 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003.
(2)ABl. L 221 vom 8.8.1998.
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